
AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Versicherungseck GmbH, Inh. Michael Tabachnik
(Im folgenden Text „der Versicherungsmakler“)
Präambel
(1) Der Versicherungsmakler vermittelt frei von seinen oder dritten Interessen, insbesondere ungebunden vom Versicherungsunternehmen (Versicherer) Versi-
cherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner
Interessenwahrung in privaten und /oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versiche-
rungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetztes (bei Konsumenten gilt
§28 Z 1 bis 5 bzw. bei Versicherungskunden, die nicht dem KSchG unterliegen § 28 Z 1 bis 3 sofern im Maklervertrag nichts anders vereinbart wurde), diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden und ergänzen den mit dem Versicherungskunden
allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch
sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
(3) Bei Verträgen zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden, die dem Konsumentenschutzgesetz („KSchG“) unterliegen, gelten die AGB
nur soweit, dass sie den Bestimmungen des KSchG nicht entgegenstehen. Auf jene Bestimmungen der AGB, die für Konsumenten des KSchG nicht gelten, wird
hingewiesen.
(4) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
§ 2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein
angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den
Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige
Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzeptes verhindern.
(2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den
nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zu Kenntnis, dass die Interessenwahrung
des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische
Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein
gesondertes Entgelt einbezogen werden.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter
Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung kann daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch
die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit
von Schadenfallkündigung und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
§ 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Versicherungskunden
(1) Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und
Unterlagen, über die der Versicherungskunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem
Versicherungskunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der
Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen
rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen
Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler od. das Versicherungsunternehmen
nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Versicherungskunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler ungeprüft auf ihre
inhaltliche Richtigkeit zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Versicherungskunden machen, sofern sie nicht offenkundig
unrichtigen Inhaltes sind.
(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen
Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des
Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
(5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher im Sinne des KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des
Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen
Versicherungsantrag zu überprüfen und dies ggf. dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.
(6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des
Versicherers bewirkt.
(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren
Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
§ 4 Zustellungen an den Versicherungskunden, elektronischer Schriftverkehr
(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von Emails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht
oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Emails gelten erst nach
ausdrücklicher Bestätigung des Einlangens beim Versicherungsmakler als zugestellt. Der Zugang von Emails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch
auf die Annahme eines Vertragsangebotes keine Wirkung.
§ 5 Urheberrechte
Der Versicherungskunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein
urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Versicherungsmaklers.
§ 6 Haftung
(1) Die Haftung des Versicherungsmaklers und seiner Erfüllungsgehilfen ist für die gesamte Geschäftsverbindung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn. Für Konsumenten im Sinne des KSchG gilt diese Bestimmung nur dann, wenn diese Allgemeine
Geschäftsbedingungen unterschrieben wurden. Gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Im
Bereich der groben Fahrlässigkeit wird außer gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) eine Haftungshöchstgrenze von EUR 1.257.505,00 für einen einzelnen
Schadenfall bzw. EUR 1.886.258,00 für sämtliche Schadenfälle eines Jahres vereinbart. Der Versicherungsmakler haftet sofern der Versicherungskunde nicht als
Konsument (§ 1 KSchG) zu behandeln ist, jedoch höchstens im Umfang des eingetretenen Vertrauensschadens, soweit dieser durch die Haftpflichtversicherung
des Versicherungsmaklers gedeckt ist.
(2) Der Versicherungsmakler haftet nicht für solche Schäden, die aus der Verletzung von dem Versicherungskunden obliegenden Pflichten insbesondere der
Ermittlung der Versicherungssumme resultieren.
(3) Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und Vorkehrungen in
Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Versicherungsmakler unterfertigter Antrag noch keinen
Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherungsunternehmer bedarf. Der Versicherungskunde nimmt weiter zu Kenntnis, dass zwischen
Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherungsunternehmer ein ungedeckter Zeitraum entstehen kann. Aus diesem
Umstand kann eine Haftung des Versicherungsmaklers nicht abgeleitet werden.
(5) Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungskunden ist das Vorliegen eines schriftlichen
Vermittlungsauftrages. Aus mündlichen erteilten Aufträgen kann außer vom Konsumenten (§ 1 KSchG) keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet
werden.
(6) Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten Schaden und
Schädiger kannten oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründeten Schadensfall (absolute
Verjährung). Gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) gilt sowohl für den Bereich der relativen, als auch im Bereich der absoluten Verjährung eine Frist von 3 Jahren
ab den jeweils zuvor genannten Zeitpunkten als vereinbart.
§ 7 Verschwiegenheit/Datenschutz
(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Versicherungskunden bekannt werden,
vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Erfüllungsgehilfen zur
Kenntnis zu bringen. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(2) Der Versicherungskunde ist entsprechen den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner
Daten für die Kundendaten des Versicherungsmaklers und insbesondere zur Durchführung von Marketing Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom
Versicherungskunden jederzeit, auch ohne Angaben von Gründen, widerrufen werden.
§ 8 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden
(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Versicherungskunde berechtigt bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume
des Auftragsnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Versicherungsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum
Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens
jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach
Zustandekommen des Vertrages.
(2) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt erfolgt rechtzeitig, wenn er innerhalb der in
Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Gebot der Schriftlichkeit selbst.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag
nicht berührt. In b2b Bereichen wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen
Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(3) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist mit Ausnahme von Konsumenten im Sinn des KSchG jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte
des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht
einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten im Sinne des KSchG jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche
Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
